Es ist nun nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht ernsthaft behauptet, dass der Gesamtbetrag der Untersuchungsgebühr von Fr. 2'450.-- respektive der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sämtliche Kosten, welche dem Gemeinwesen durch das Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der untersuchungsrichterlichen Aufwendungen, darunter unter anderem mehrere Einvernahmen auch vor Untersuchungsrichteramt P. (Dossier 3) sowie einem Augenschein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgelaufenen Kosten der Staatsanwaltschaft zu hoch sind.