Die Gerichtsgebühr ist mit Fr. 1'500.-- festgelegt worden, womit die gemäss Gebührentarif höchstmögliche Gebühr nicht ausgeschöpft worden ist. Es ist nun nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht ernsthaft behauptet, dass der Gesamtbetrag der Untersuchungsgebühr von Fr. 2'450.-- respektive der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sämtliche Kosten, welche dem Gemeinwesen durch das Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde.