Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebende Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Gemäss Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR. 350.230) beträgt der Gebührenansatz im Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Fr. 80.-- bis Fr. 15'000.-- und derjenige vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.--.