8. a) Der Berufungskläger beanstandet die Höhe der Strafuntersu- chungs- und Gerichtsgebühren von zusammen Fr. 3'950.--. Er rügt eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken.