Das einschlägige Vorstrafenregister und die erneute Straffälligkeit kurz nach Ablauf der letzten zweijährigen Probezeit demonstrieren ein Ausmass an Verantwortungslosigkeit und Uneinsichtigkeit, welches vorliegend das Aussprechen einer Gefängnisstrafe verlangt hätte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'800.-- wird dem Verschulden des Berufungsklägers nicht gerecht. Nachdem eine reformatio in peius ohne entsprechenden Antrag der Anklägerin jedoch ausgeschlossen ist, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu belassen.