Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit drei Vorstrafen verzeichnet. Mit Urteil vom 7. September 1995 der Bezirksanwaltschaft U. wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Die Bezirksanwaltschaft Affoltern verurteilte ihn am 9. Juli 1997 wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu vierzehn 27