Im Rahmen des Vorlebens fallen nämlich einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Vorstrafen ist, dass sie wegen des nämlichen Deliktes ausgesprochen worden sind, wie das erneut zu beurteilende. Vorstrafen für das nämliche Delikt respektive aus dem nämlichen Deliktsgebiet fallen als einschlägige Vorstrafen stärker straferhöhend ins Gewicht, als Vorstrafen aus einem anderen Deliktsgebiet. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit drei Vorstrafen verzeichnet.