Er sei aber immer der Meinung gewesen, dass das Überholmanöver korrekt gewesen sei. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf aber auch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, allerdings kann er gerade deswegen nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth, Allgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241). Straferhöhend sind hingegen die Vorstrafen zu werten. Im Rahmen des Vorlebens fallen nämlich einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht.