Strafmindernd sind der gute Leumund sowie die Kooperation während der Strafuntersuchung zu gewichten. Nicht zu Gute gehalten werden kann ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat, nachdem er in der Berufungsschrift ausführen lässt, dass der Untersuchungsrichter anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2001 so lange auf ihn eingeredet habe, bis er eine gewisse Einsicht gezeigt habe. Er sei aber immer der Meinung gewesen, dass das Überholmanöver korrekt gewesen sei.