Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich doch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden wiegt um so schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind der gute Leumund sowie die Kooperation während der Strafuntersuchung zu gewichten.