Er überholte auf einer einsehbaren Strecke von 220 Metern bei einem Überholweg im günstigsten Falle von 155.5 Metern drei vor ihm fahrende Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve. In der gleichen Zeit legt ein entgegenkommendes Fahrzeug 110 Meter zurück. Weder der von Gesetzes wegen geforderte für das Überholmanöver benötigte Raum war vorhanden, noch hatte der Berufungskläger die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer sein Manöver ausführen zu können.