Nach den oben stehenden Ausführungen handelte der Berufungskläger bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. Der Berufungskläger setzte für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug und auch für den zuletzt überholten VW Golf mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Er überholte auf einer einsehbaren Strecke von 220 Metern bei einem Überholweg im günstigsten Falle von 155.5 Metern drei vor ihm fahrende Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve.