6. Wie festgestellt, hat der Berufungskläger neben Art. 27 Abs. 1 SVG auch gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Zur Frage, ob er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben, hat er sich nicht näher geäussert. Er führt in der Berufungsschrift aber immerhin aus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, wenn der Überholweg zu kurz gewesen wäre.