35 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, weil er bei einer einsichtbaren Strecke von gerade nur 220 Metern drei Fahrzeuge überholt hat, obwohl diese Strecke für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen von drei Fahrzeugen nicht genügte. Dies gilt unabhängig davon, ob es ihm allenfalls gelungen wäre, zu Beginn des Überholmanövers wieder hinter dem vorausfahrenden Zeugen A. einzubiegen.