Die überblickbare Strecke von 220 Metern genügte vor einer unübersichtlichen Kurve bei den vorliegend gefahrenen Geschwindigkeiten bei weitem nicht für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen von drei Fahrzeugen. Den Berufungskläger vermag auch nicht sein Einwand, dass er das Überholmanöver zu Beginn hätte abbrechen können, wenn ein Fahrzeug entgegen gekommen wäre, zu entlasten. Der Berufungskläger hat sich der Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, weil er bei einer einsichtbaren Strecke von gerade nur 220 Metern drei Fahrzeuge überholt hat, obwohl diese Strecke für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen von drei Fahrzeugen nicht genügte.