Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. Die Zeugen A. und B. haben ausgesagt, dass der Berufungskläger das Überholmanöver erst in der unübersichtlichen Linkskurve beendet hat. Sie erklärten, dass das Überholmanöver unverantwortlich gewesen sei und es - gemäss Aussage von Zeugin B. - wahrscheinlich Tote gegeben hätte, wenn ein Fahrzeug entgegen gekommen wäre. So ist auch offensichtlich, dass der Berufungskläger das Überholverbot vor unübersichtlichen Kurven gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG missachtet hat.