Sekunden, in welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug 110.5 Meter zurücklegt. Selbst die auf S. 6 angestellte falsche Berechnung würde dem Berufungskläger nicht helfen, würden doch bei einer Sichtdistanz von 220 Metern und den errechneten 215.5 Metern gerade noch 4.5 Meter verbleiben, was selbstredend viel zu knapp und höchst gefährlich wäre. 23