Schliesslich gilt festzustellen, dass die vom Berufungskläger errechnete Strecke von 225.65 Metern bei einer Sichtdistanz von 220 Metern selbstverständlich nicht genügt hätte. Die Berechnung auf S. 6 nimmt zwar an, dass drei Fahrzeuge überholt worden seien (wobei die Fahrzeugkolonne mit 35 Metern äusserst wohlwollend - beinahe schon unrealistisch - verkürzt worden ist), setzt aber die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge viel zu tief auf 45 km/h an (auf S. 3 waren es noch 50 km/h). Setzt man bei der Berechnung auf S. 6 die zutreffende Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge mit 52.5 km/h ein, so erhält man eine Strecke von 153 Metern. Diese Strecke entspricht bei 85 km/h rund 6.5