Die von der Verteidigung in der Berufungsschrift gemachten Berechnungen helfen dem Berufungskläger nicht. Die auf S. 3 angestellte Berechnung geht von der falschen Annahme aus, es seien nur zwei Fahrzeuge überholt worden, sowie davon, die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge habe nur 50 km/h betragen. Schliesslich gilt festzustellen, dass die vom Berufungskläger errechnete Strecke von 225.65 Metern bei einer Sichtdistanz von 220 Metern selbstverständlich nicht genügt hätte.