- 110 Meter zurückgelegt. Ausgehend von einer Sichtdistanz von 220 Metern standen nach Abzug des Überholweges von 155.5 Metern indes lediglich noch 64.5 Meter zur Verfügung. Mit anderen Worten, der Berufungskläger hätte das fragliche Manöver unter keinen Umständen durchführen dürfen. Die überblickbare Strecke genügte bei den gegebenen Konstellationen für ein gefahrloses Überholen bei weitem nicht. Die von der Verteidigung in der Berufungsschrift gemachten Berechnungen helfen dem Berufungskläger nicht.