Wie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg aber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen. Es stellt sich die Frage, ob nach Abzug der Überholstrecke der noch zur Verfügung stehende Strassenabschnitt für das entgegenkommende Fahrzeug theoretisch noch genügt hätte. Der Berufungskläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h für das Überholmanöver rund 6.6 Sekunden benötigt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h, mit welcher an dieser Stelle gerechnet werden muss, in der gleichen Zeit - ohne die Sicherheitsmarge von 2 Sekunden! - 110 Meter zurückgelegt.