22 teilnehmer durchführen zu können, zumal hierbei die für den entgegenkommenden Verkehr benötigte Strecke noch nicht einmal berücksichtigt ist. Auch wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers wie die Vorinstanz für die Aus- und Einbiegstrecke 20 Meter (was in etwa einem Aufschliessen und Überholen in einem P. entsprechen würde) und für die Fahrzeugkolonne lediglich 35 Meter einsetzen würde, würde die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz nicht genügen. Der Überholweg betrüge zwar lediglich noch 155.5 Meter. Wie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg aber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen.