Geht man nun bei der Berechnung des Überholweges von der Formel Giger aus, dann ergibt dies bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h des überholenden Fahrzeuges, einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h, einer Länge des überholenden Fahrzeuges von 4.5 Metern, einer Länge der überholten Fahrzeuge von 53.5 Metern und einer Aus- und Einbiegstrecke von je 42.5 Metern einen Überholweg von 374 Metern. Der Berufungskläger verfügte über eine Sichtdistanz von 220 Metern, womit die einsehbare Strecke offensichtlich von vornherein zu kurz war, um das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer potentieller Verkehrs-