Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er an, einen für die Geschwindigkeit normalen Abstand eingehalten zu haben. Vielleicht seien es dreissig bis vierzig Meter gewesen, wobei es schwierig sei, den Abstand in Metern anzugeben. Auskunftsperson H. erklärte, dass der ihnen vorausfahrende - unbekannte - Fahrzeuglenker zum Mercedes einen Abstand von 20 Metern aufwies. Es rechtfertigt sich folglich von einem Abtand von lediglich je 20 Metern auszugehen. Die Länge der Fahrzeugkolonne beträgt damit 53.5 Meter (4.5m + 20m + 4.5m + 20m + 4.5m).