Analog zu der Länge des Fahrzeuges des Berufungsklägers ist die Länge der drei von ihm überholten Fahrzeuge mit je 4.5 Metern einzusetzen. Bezüglich des Abstandes der überholten Fahrzeuge untereinander ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die überholten Verkehrsteilnehmer korrekt gefahren sind und die notwendigen Abstände eingehalten haben. Nach der Aussage von Zeuge A. gegenüber der Polizei soll der Abstand zwischen ihm und dem vorausfahrenden Mercedes 20 Meter betragen haben. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er an, einen für die Geschwindigkeit normalen Abstand eingehalten zu haben.