Die vorliegenden Verhältnisse - gefahrene Geschwindigkeiten von 85 km/h und 60 km/h bei Nacht auf einer Strecke, welche zudem in eine unübersichtliche Linkskurve mündet (act. 3.2) - verlangen demnach geradezu nach der Anwendung der Faustregel. Für die Länge des Personenwagens des Berufungskläger sind die unbestrittenen 4.5 Meter einzusetzen. Bei der Länge der überholten Fahrzeugkolonne operiert die Vorinstanz mit insgesamt 35 Metern. Diese Annahme wird nicht begründet. Analog zu der Länge des Fahrzeuges des Berufungsklägers ist die Länge der drei von ihm überholten Fahrzeuge mit je 4.5 Metern einzusetzen.