Die Abstände, die diesen Anforderungen entsprechen und deshalb von den Fahrzeuglenkern einzuhalten sind, hängen demnach von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen im konkreten Fall ab. Bei Tag und auf trockener, ebener Strasse genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho). Die vorliegenden Verhältnisse - gefahrene Geschwindigkeiten von 85 km/h und 60 km/h bei Nacht auf einer Strecke, welche zudem in eine unübersichtliche Linkskurve mündet (act.