Zum andern fuhr der Berufungskläger durchschnittlich mindestens 25 km/h schneller als die erlaubte Geschwindigkeit. Bei dieser Geschwindigkeitsdifferenz erscheint einem ein korrekt fahrendes Fahrzeug erfahrungsgemäss als langsam. Bei den Variablen Aus- plus Einbiegstrecke hat die Vorinstanz mit je 10 Metern gerechnet. Als Faustregel für genügenden Abstand gilt - jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h - der "halbe Tacho", das heisst halb soviel Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. Giger, a.a.O., Art. 34 SVG, S. 107; BGE 104 IV 194).