sie kommt dem Berufungskläger sogar entgegen. Bei der Beweiswürdigung unter Ziff. 4 ist einlässlich aufgezeigt worden, weshalb auf die Aussagen des Berufungsklägers und seines Bruders nicht abgestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Zeuge D. ebenfalls ausgesagt hat, dass die Fahrzeugkolonne mit 30 km/h bis 40 km/h unterwegs gewesen sei. Zum einen war er gemäss eigenen Angaben mit dem Verfassen einer Kurzmitteilung beschäftigt und hat dem Überholmanöver keine weitere Beachtung geschenkt; er hat die Geschwindigkeit lediglich geschätzt. Zum andern fuhr der Berufungskläger durchschnittlich mindestens 25 km/h schneller als die erlaubte Geschwindigkeit.