Die Zeugen A. und B. haben sich, nachdem sie vom Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit überholt worden waren, eigens über die von Zeuge A. innegehabte Geschwindigkeit vergewissert. Es besteht folglich keine Veranlassung, nicht auf deren Aussagen abzustellen und lediglich von einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge, wie es der Berufungskläger gerne sehen würde, von 45 km/h respektive 50 km/h auszugehen. Ausgehend von einer abgelesenen Geschwindigkeit von 60 km/h ist die von der Vorinstanz nach einem Sicherheitsabzug angenommene Geschwindigkeit von 52,5 km/h in keiner Art und Weise zu beanstanden; sie kommt dem Berufungskläger sogar entgegen.