Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h gerechnet. Nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. ist die Fahrzeugkolonne mit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs gewesen. Die Zeugen A. und B. haben sich, nachdem sie vom Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit überholt worden waren, eigens über die von Zeuge A. innegehabte Geschwindigkeit vergewissert.