er deckt sich mit den Angaben der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H., welche einhellig deponierten, der Berufungskläger sei mit absolut überhöhter Geschwindigkeit respektive extrem schnell respektive sicher über 20 km/h schneller, als die dort erlaubte Geschwindigkeit (welche 60 km/h betrug) unterwegs gewesen. Sogar der Berufungskläger hat anlässlich seiner Befragungen stets angegeben mit 80 km/h überholt zu haben. Sodann geht er in der Berufungsschrift ebenfalls von einer durchschnittlichen Überholgeschwindigkeit von 85 km/h aus. Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz mit einer Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 52,5 km/h gerechnet.