anderem der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist unangefochten geblieben. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Überholmanöver mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h ausgeführt worden ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat keine Veranlassung von diesem Wert abzuweichen; er deckt sich mit den Angaben der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H., welche einhellig deponierten, der Berufungskläger sei mit absolut überhöhter Geschwindigkeit respektive extrem schnell respektive sicher über 20 km/h schneller, als die dort erlaubte Geschwindigkeit (welche 60 km/h betrug) unterwegs gewesen.