Im weiteren wurden die Messungen gemäss Augenscheinprotokoll vom 19. Dezember 2001 unter der Leitung des Untersuchungsrichters in Anwesenheit des Berufungsklägers gestützt auf dessen Angaben vorgenommen. Diese Messung wurde vom Berufungskläger nicht beanstandet; es ist davon auszugehen, dass sie korrekt ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf der Überholstrecke 60 km/h. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist, und hat den Berufungskläger unter 20