es ist folglich von einer Sichtdistanz von 220 Metern auszugehen. Auch ist nicht auf den für den Berufungskläger behaupteten günstigeren Wert von 250 Metern, ersichtlich auf der durch die Kantonspolizei Graubünden erstellten Skizze, abzustellen (act. 3.2). Wie dem Fotoblatt zu entnehmen ist, handelt es sich bei dieser Distanzangabe nicht um die bei Beginn des Überholmanövers einsehbare Strecke; es sind keine diesbezüglichen Messungen erfolgt. Im weiteren wurden die Messungen gemäss Augenscheinprotokoll vom 19. Dezember 2001 unter der Leitung des Untersuchungsrichters in Anwesenheit des Berufungsklägers gestützt auf dessen Angaben vorgenommen.