Es trifft zwar zu, dass im Protokoll festgehalten wird, dass eine Strecke von zirka 220 Metern einsehbar ist. Die Erklärung für diese einschränkende Angabe findet sich unmittelbar darauf in Klammern vermerkt, nämlich, dass die rechte Fahrbahnhälfte etwas weiter überblickt werden kann. Der Grund für die leicht einschränkende Angabe ist also nicht in einer ungenauen Messung zu suchen, welche zu Gunsten des Berufungsklägers korrigiert werden müsste. Die Ausmessung ist korrekt und genau erfolgt; es ist folglich von einer Sichtdistanz von 220 Metern auszugehen.