Anlässlich des durch die Untersuchungsbehörde durchgeführten Augenscheines wurde die fragliche Strecke ausgemessen. Die Messungen ergaben, dass die Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Klosters von der Stelle, wo der Berufungskläger nach übereinstimmenden Aussagen des Zeugen A. und des Berufungsklägers selbst zum Überholen ansetzte, über eine Strecke von 220 Metern einsehbar ist (act. 3.13). Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist dieser Wert nun nicht um zehn Prozent nach oben zu korrigieren, weil im Augenscheinprotokoll lediglich eine ungefähre Angabe gemacht werde. Es trifft zwar zu, dass im Protokoll festgehalten wird, dass eine Strecke von zirka 220 Metern einsehbar ist.