a) Die Tatsache, dass der Berufungskläger bei einer einsehbaren Strecke von gerade nur 220 Metern (vgl. im Nachfolgenden Erw. 5.b), welche in eine unübersichtliche Linkskurve mündet, drei Fahrzeuge überholt hat und er das Überholmanöver gemäss den Aussagen der Zeugen A. und B. erst in der unüberblickbaren Linkskurve beenden konnte, zeigt bereits, dass der Berufungskläger nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abzusch- 19 liessen. Er kann von Glück reden, dass auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug entgegengekommen ist.