Diese Regeln gelten auch beim Überholen im Kolonnenverkehr. Die Gewissheit, dass die Strecke frei ist und es solange bleibt, bis der Überholende mit genügendem Abstand vom Überholten und ohne Behinderung anderer das Überholmanöver beenden kann, bedeutet hier: entweder muss er die Gewissheit haben, die ganze Kolonne in diese Weise überholen zu können, oder er muss die Gewissheit haben, dass er beim Auftauchen von Hindernissen auf der Überholstrecke (Gegenverkehr usw.) rechtzeitig ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, N 560).