Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Zeugen A. und B. sowie der Auskunftsperson H. abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass der Berufungskläger auf fraglichem Streckenabschnitt drei Fahrzeuge überholt hat. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Berufungskläger Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG verletzt hat.