Nämliche Ausführungen gelten für die Zeugin B.. Zum andern bestätigte die Auskunftsperson H. die Angaben der Zeugen A. und B., dass der Berufungskläger nicht nur ihr Fahrzeug, sondern auch noch das ihrem Ehegatten und ihr vorausfahrende Fahrzeug überholt hat. Es besteht nun absolut keine Veranlassung an der Aussage von Auskunftsperson H. zu zweifeln, nachdem sie in diesem wesentlichen Punkt völlig unabhängig von den beiden erwähnten Zeugen präzise Angaben machte. Auch bei ihr sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer Handlung bezichtigen sollte, die er nicht begangen hat.