Diese ist auf Grund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung indes mit Zurückhaltung zu würdigen. Unabhängig davon vermag sie die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. nicht zu schmälern. Zum einen brachte Zeuge A. den vorliegend zu beurteilenden Vorfall unmittelbar nachdem er sich ereignete, also am gleichen Abend des 23. September 2000 zur Anzeige. Es ist nun nicht ersichtlich, weshalb er eine ihm bis zu diesem Vorfall unbekannte Person beschuldigen soll, zumal mit der Erstattung der Anzeige und den damit zusammenhängenden Einvernahmen erhebliche Umtriebe entstehen. Nämliche Ausführungen gelten für die Zeugin B..