Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. abzustellen. Die Aussagen der Brüder sind nicht tauglich, die Glaubhaftigkeit der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der drei vorerwähnten Personen in Frage zu stellen. Der Angeschuldigte ist, wenigstens dem Gesetze nach, nicht zur Wahrheit verpflichtet. Seine Beziehung zum Prozessstoff ist ganz anderer Natur, hat er doch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Für die Richtigkeit der Aussage des Berufungsklägers spricht zwar diejenige seines Bruders. Diese ist auf Grund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung indes mit Zurückhaltung zu würdigen.