er selbst habe jedoch gedöst und nichts gesehen. Der Zeuge F. vertritt dann aber gleichwohl die Ansicht, dass es sich bei diesem Überholvorgang um denjenigen handeln muss, der zur Anzeige gebracht worden ist. Dass dem nicht so ist, zeigt der Vergleich seiner Aussage mit derjenigen von Zeuge E.. Der Zeuge F. meint offensichtlich das Überholmanöver, das unmittelbar nach der Wegfahrt von Davos erfolgte. Dieses steht vorliegend nicht zur Diskussion. Bestätigt wird die Aussage des Berufungsklägers damit einzig von seinem Bruder.