Die Zeugen E. und C., welche mit dem hinter dem Berufungskläger fahrenden Bruder mitgefahren waren, vermochten keine Angaben über den Überholvorgang zu machen. Der Zeuge E. schilderte einzig einen Überholvorgang, welcher sich bereits kurz nach der Abfahrt von Davos ereignet haben soll und keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden aufweist. Das gleiche gilt für den durch den Zeugen F. erwähnten Überholvorgang. Bei diesem soll der Berufungskläger nach der Wegfahrt von Davos ein langsam fahrendes Fahrzeug überholt haben; er selbst habe jedoch gedöst und nichts gesehen.