dies habe ihm sein Beifahrer nachträglich so erzählt. Der Zeuge D. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter tatsächlich erklärt, dass die überholte Fahrzeugkolonne mit 30 km/h bis 40 km/h unterwegs gewesen sei. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Schätzung, wogegen aber Zeuge A. und Zeugin B. die eigene Geschwindigkeit mit 60 km/h abgelesen haben. Weitere Angaben zum Überholmanöver konnte er indes keine machen, nachdem er mit dem Verfassen einer Kurzmitteilung auf seinem Natel beschäftigt gewesen sein will. Die Zeugen E. und C., welche mit dem hinter dem Berufungskläger fahrenden Bruder mitgefahren waren, vermochten keine Angaben über den Überholvorgang zu machen.