Demgegenüber steht die Aussage des Berufungsklägers, dass er lediglich zwei Fahrzeuge, welche dicht hintereinander gewesen seien, überholt habe. Bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit erklärte er gegenüber der Kantonspolizei P., die überholten Fahrzeuge seien mit einer Geschwindigkeit von lediglich 40 km/h bis 50 km/h unterwegs gewesen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er an, dass sie mit weniger als 60 km/h gefahren seien. Anlässlich der Konfronteinvernahme sagte er dann aus, die Fahrzeuge seien sehr langsam, maximal mit 40 km/h gefahren; dies habe ihm sein Beifahrer nachträglich so erzählt.