weitere Fahrzeuge in einer Kolonne talwärts fuhren, konnte Auskunftsperson H. - wie bereits erwähnt - keine Angaben machen. Das zeigt, dass Auskunftsperson H. den Berufungskläger nicht grundlos beschuldigt, sondern nur Begebenheiten zu Protokoll gab, die sie beobachtete und an die sie sich zu erinnern vermochte. Die Aussagen der Zeugen A., B. und der Auskunftsperson H. sind nicht nur in sich, sondern auch gegenüberstellend durchaus glaubhaft.