Bei den Aussagen über die eingehaltenen Abstände handelt es sich sodann um reine Schätzungen, welche erfahrungsgemäss grosse Spannweiten aufweisen können. Allein die unterschiedliche Einschätzung der Abstände ist nicht geeignet, um an der Kernaussage der zwei vorerwähnten Zeugen und der Auskunftsperson zu zweifeln. Die Kernaussage, wie viele Fahrzeuge der Berufungskläger überholt hat und mit welcher Geschwindigkeit diese unterwegs waren, beruht auf eigens von ihnen gemachten Wahrnehmungen. Diese Beobachtungen stimmen bei den Zeugen A. und B. überein.