In diesen drei Aussagen finden sich demnach über den Überholvorgang und die gefahrene Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge keine relevanten Widersprüche. Die erfolgten unterschiedlichen Angaben über die eingehaltenen Abstände innerhalb der Fahrzeugkolonne, die der Berufungskläger überholt haben soll, weichen zudem nicht derart voneinander ab, dass auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden könnte. Bei den Aussagen über die eingehaltenen Abstände handelt es sich sodann um reine Schätzungen, welche erfahrungsgemäss grosse Spannweiten aufweisen können.